AGB

AGB
Bei der K & K Oldtimervermietung können Sie Oldtimer, T1 T2 Bullis und Oldtimerbusse für Events und als Hochzeitsauto mieten u.a. von Freiburg bis Offenburg, Karlsruhe, Mannheim, Heidelberg bis Frankfurt und Darmstadt, von Heilbronn, Stuttgart bis Ulm und München, Bodensee mit Lindau Bregenz Vorarlberg und im Allgäu.

AGB der K&K Oldtimer-Vermietung


§ 1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Vertragsbedingungen gelten für alle Verträge in Bezug auf die Anmietung von Kraftfahrzeugen und von Dienstleistungen der Firma K & K Oldtimer-Vermietung. Die Beförderung und sonstige Dienstleistungen werden ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

Bei einer schriftlichen oder mündlichen Oldtimeranfrage bekommt der Interessent eine Auftragsbestätigung mit allen erforderlichen Angaben zugesandt. Die Zusendung erfolgt entweder per Brief, per Fax oder per E-Mail. Wenn die Auftragsbestätigung vom Kunden unterzeichnet zurückgesandt wird (Brief, Fax oder E-Mail) kommt der Vertrag zustande. Der genannte Preis und die Auftragsbestätigung sind Bestandteile der Vertragsbedingungen.

§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen

Es gilt der bei Vetragsabschluss vereinbarte Mietpreis. Anderslautende schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Mietpreis, Mietzeit und sonstigen Leistungen bleiben davon unberührt. Die Zahlung des Buchungspreises ist vorab grundsätzlich mindestens 7 Tage vor Fahrtantritt zu überweisen. In besonderen Fällen ist es möglich, den Buchungspreis vor Fahrtantritt an den Fahrer in bar zu bezahlen (gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer erhoben).

§ 4 Auslandsfahrten

Bei Auslandsfahrten trägt der Kunde die Mehrkosten für Park-/Straßengebühren, ggf. Übernachtungskosten für den Fahrer, Eintritte, Fährkosten u.s.w.

§ 5 Beförderung und Bestimmungen

Eine Beförderungspflicht besteht nicht. Im Fahrzeug besteht Rauchverbot. Haustiere jeglicher Gattung werden nicht befördert. Die Fahrgäste haben sich an die Weisungen des Chauffeurs zu halten. Handeln die Fahrgäste den Weisungen des Chauffeurs zuwider oder stellen sie nach der STVO eine Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs dar, ist die K & K Oldtimer-Vermietung oder der Chauffeur berechtigt, diese von der Beförderung auszuschließen. In diesen Fällen wird der volle Fahrpreis, ggf. einschließlich Neben- und Sonderleistungen, berechnet.

§ 6 Vertragsstornierung

Beiden Vertragspartnern steht eine Stornierung zu. Stornierungen werden nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Bei Stornieungern berechnet die K & K Oldtimer-Vermietung folgenden Anteil des vereinbarten Mietpreises: 0% bei Stornierung bis sechs Wochen vor Antritt der Fahrt und 50% bis eine Woche vor Antritt der Fahrt. Sollte die Stornierung innerhalb der letzten Woche vor Fahrtantritt erfolgen fallen 75% des vereinbarten Mietpreises an. Die gesetzliche Rücktrittsfrist wird davon nicht berührt.

§ 7 Haftung des Kunden

Der Kunde haftet für alle von ihm oder seiner Begleitperson / seinen Begleitpersonen verursachten Schäden am Fahrzeug. Werbeanbringungen am Fahrzeug bedürfen der vorherigen Absprache. Die K & K Oldtimer-Vermietung behält sich vor, Werbeanbringungen abzulehnen. Risiken während Film- / Fotoaufnahmen oder ähnlichen Aktionen außerhalb der reinen Personenbeförderung sind durch eine vom Kunden abzuschließende Zusatzversicherung (Requisitenversicherung) zu versichern.

§ 8 Haftung der K & K Oldtimervermietung

Für jegliche Schäden und Fahrzeugausfälle wird keine Haftung übernommen; es sei denn, diese sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der K & K Oldtimer-Vermietung zurückzuführen.

§ 9 Versicherungsschutz

Für die Fahrzeuge besteht grundsätzlich eine Haftpflicht sowie eine Kaskoversicherung. Eine Insassenunfallversicherung besteht nicht.

§ 10 Erfüllungsort & Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Karlsruhe / Rheinstetten. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Karlsruhe.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, wie sie Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für Lücken.
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